Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung

Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
zwingend für solche Unternehmen vorgeschrieben, in denen mehrere  Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestehen (§ 72 BetrVG). In G.-J.-u.A. entsendet grundsätzlich jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied; durch  Tarifvertrag oder  Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl abweichend geregelt werden.
- Zuständigkeit: Die G.-J.-u.A. ist zuständig für Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch einzelne Jugend- und Auszubildendenvertretungen geregelt werden können, sowie in den ihr durch die Jugend- und Auszubildendenvertretung übertragenen Aufgaben (entspricht der Regelung beim  Gesamtbetriebsrat).

Lexikon der Economics. 2013.

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